Prinzipiell wird für diese Homepage kein Impressung benötigt:

...da es keine Impressumspflicht bei privaten oder familiären Zwecken mehr gibt....

Die gesetzlichen Regelungen zu den Informationspflichten und der Anbieterkennzeichnung im Internet finden sich nunmehr nicht mehr in § 6 Teledienstegesetz (TDG) und § 10 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV), sondern in § 5 Telemediengesetz (TMG) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Diese Regelungen sollen vor allem für den Internetnutzer bzw. Surfer ein Mindestmaß an Transparenz und Information über die natürliche oder juristische Person oder Personengruppe, die ihm einen Dienst im Internet anbietet, sicherstellen, wodurch auch eine etwaige Rechtsverfolgung im Streitfalle erleichtert wird. Nach den neuen Regelungen gibt es aber klare Ausnahmen bei rein persönlichen oder familiären Webseiten, die unter bestimmten Umständen keiner Impressumspflicht mehr unterliegen.

Nach der alten Rechtslage wurde nach Telediensten und Mediendiensten unterschieden. Das Telemediengesetz (TMG) hebt die komplizierte Abgrenzung zwischen Tele- und Mediendiensten auf. Es gibt nunmehr nur noch sogenannte "Telemedien". Was sind daher Telemedien? Mit der Zusammenlegung der Vorschriften für Tele- und Mediendienste ergibt sich nur noch die Notwendigkeit der Abgrenzung zum Rundfunk und zur Telekommunikation. So definieren auch die §§ 1 Abs. 1 TMG und 2 Abs.1 S. 2 RStV Telemedien wie folgt: "alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste", die also nicht ausschließlich Telekommunikationsdienste oder Rundfunk sind. Telemedien erstrecken sich auf einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die sei es über Abruf- oder Verteildienste elektronisch in Form von Bild-, Text- oder Toninhalten zur Verfügung gestellt werden. Da die Telekommunikationsdienste aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und der Rundfunk vom Länderrecht her definiert sind, ist zwingend, dass Telemedien nur über die negative Abgrenzung zu diesen Diensten bestimmt werden können. Folgende Dienste sind danach keine Telemediendienste:

  • der herkömmliche Rundfunk,
  • Live-Streaming (zusätzliche parallele/zeitgleiche Über- tragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet) und
  • Webcasting (ausschließliche Übertragung herkömm- licher Rundfunkprogramme über das Internet).


Die bloße Internet-Telefonie (Voice over Internet Protocol - VoIP) fällt ebenfalls nicht unter die Telemediendienste. Während die Bereitstellung eines Internet-Zugangs oder eines E-Mail-Dienstes eine besondere Dienstleistung darstellt, weist das bloße Telefonieren über das Internet keinen äußerlich erkennbaren Unterschied zur herkömmlichen leitungsgebundenen Telefonie auf. Insoweit handelt es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang, der keiner anderen rechtlichen Bewertung als die herkömmliche Sprachtelefonie unterliegt und damit als eine reine TK-Dienstleistung anzusehen ist, die ganz in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht und daher ausschließlich dem TKG zuzuordnen ist.

Bei Telemedien handelt es sich beispielsweise um

  • Online-Angebote von Waren/Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit (z. B. Angebot von Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- oder Börsendaten, Newsgroups, Chatrooms, elektronische Presse, Fernseh-/ Radiotext, Teleshopping),
  • Video auf Abruf, soweit es sich nicht nach Form und Inhalt um einen Fernsehdienst im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG (Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen) handelt, der also zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist und nicht auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht wird. Solche Dienste unterliegen der Rundfunkregulierung durch die Län- der. Hierbei orientiert sich die Einordnung an den euro- parechtlichen Vorgaben, die inzwischen durch die Rechtsprechung des EuGH (Mediakabel-Entscheidung, Rechtssache C 89/04 vom 2. Juni 2005, Abl. C 182/16 vom 23. Juli 2005) konkretisiert wurden,
  • Online-Dienste, die Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten oder zur Datenabfrage bereitstellen (z. B. Internet-Suchmaschinen) sowie
  • die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren-/Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post (z. B. Werbe-Mails).


Diensteanbieter ist dabei nach § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Stellt man demzufolge fest, dass man eine Webseite betreibt, die zu den Telemedien zählt, ist fraglich, wann man einer etwaigen Impressumspflicht unterliegt.

1. Keine Impressumspflicht bei rein persönlichen oder familären Zwecken (§ 5 TMG, § 55 RStV)

Keine Informationspflichten bestehen nach § 5 TMG und § 55 RSTV, wenn die Webseite rein persönlichen oder familiären Zwecken dient. Denn in § 55 RStV wird wie folgt negativ formuliert "Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten".

Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes.

Dennoch wird man z.B. einen Blog eher als einen nicht rein persönlichen oder familiären Telemediendienst ansehen müssen. Denn ein Blog richtet sind aufgrund der Natur der Sache im Internet immer an die Allgemeinheit. Man denke nur mal an die Kommenatierungsfunktion, die wahrlich sehr beliebt ist und eigentlich nie abgeschaltet wird. Denkbar wäre dabei aber, dass die Zugänglichmachung nur gegenüber Familienangehörigen per speziellem Passwort ermöglicht wird und damit eine Impressumspflicht entfallen würde. Dies erscheint aber sehr unpraktikabel und unüblich.

2. Eingeschränkte Impressumspflicht für Telemedien, die über das persönliche oder familiäre hinausgehen (§ 55 RStV)

Eine eingeschränkte Impressumspflicht haben Telemedien, die weder privater oder familiärer Natur sind, aber auch nicht geschäftsmäßig betrieben werden (also z.B. keine Werbung beinhalten oder kostenfrei sind). Denn § 55 Abs. 1 RStV regelt, dass Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, nur nachfolgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten haben:

  • Namen und Anschrift sowie
  • bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.


Demnach kann hier auf die Telefonnummer und E-Mail-Adresse verzichtet werden. Man sieht jedoch, dass dieser Auffangtatbestand - wie schon bei der alten Rechtslage - kaum gänzlich anonyme Telemediendienste zulässt.

Achtung: Informationspflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt! Darunter fallen beispielsweise handelsrechtliche oder bürgerlich-rechtliche Informationspflichten.

3. Umfassende Impressumspflicht für Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien (§ 5 TMG)

Nach § 5 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen (dazu mehr unten) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Was bedeutet daher geschäftsmäßig? Dieser Begriff war früher in § 6 TDG auch enthalten und sehr umstritten. So galt die Impressumspflicht nach der alten Regelunglage nur für geschäftsmäßige Angebote, die aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht angeboten worden.

Die Gesetzesbegründung zum § 5 TMG sieht jetzt keine reine Nachhaltigkeit mehr vor, sondern dass es sich bei den geschäftsmäßigen Telemedien um solche handeln muss, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt dabei nach der Gesetzesbegründung eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Ohne einen wirtschaftlichen Hintergrund bzw. eine Gegenleistung, unterliegt nunmehr eine Webseite nicht mehr einer umfassenden Impressumspflicht. Es kann aber dennoch noch die obige eingeschränkte Impressumspflicht (unter I. 2.) in Betracht kommen. Problematisch ist jedoch, wie dieser wirtschaftliche Hintergrund beschaffen sein muss und ob z.B. eine kostenfreie Unternehmenshomepage nur eine eingeschränkte Impressumspflicht hat. Aufgrund der Darstellung des Unternehmens, die von der Natur der Sache her auch wirtschaftliche Hintergründe haben wird, wie die allgemeine Außendarstellung des Unternehmens und die Ermöglichung der Information über das Unternehmen, so dass auch hier trotz der Unentgeltlichkeit eine umfassende Impressumspflicht nach § 5 TMG anzunehmen wäre. Daher sollten Unternehmen auch auf ihren kostenfreien Homepages ein Impressum mit den unten aufgeführten weitergehenden Informationen, insbesondere unter Angabe der Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. Registernummer, führen. Wenn sich eine Webseite durch Werbebanner und -anzeigen finanziert, besteht definitiv auch nach der neuen Regelung immer eine umfassende Impressumspflicht. Es kommt dabei nicht darauf an, wie hoch der Gewinn ist oder ob dieser nur zur Kostendeckung verwendet wird.

§ 5 Abs. 1 Nr 1 TMG sagt dazu wörtlich: den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen

  • bei Personen mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname
  • bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) und Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (z.B. GbR, OHG) die Firmenbezeichnung, die Rechtsformbezeichnung sowie mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname des Vertretungsberechtigten.
  • Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Bei juristischen Personen oder ihnen gleichgestellten Personengesellschaften der Sitz.


Achtung: Ein Postfach genügt nicht, da dies keine ladungsfähige Anschrift darstellt.

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